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Neue Satzung
SATZUNG
des
Turnverein Baden e. V. von 1910
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Grundsätze der Vereinstätigkeit
- Der Verein trägt den Namen Turnverein Baden e. V. von 1910.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter VR-Nr. 120026 eingetragen.
- Sitz des Vereins ist 28832 Achim-Baden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Männer, Frauen und Diverse werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all‘ seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert das Miteinander verschiedener Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er steht Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität offen. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
- Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zwecke des Vereins sind die Förderung des Sport (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO) sowie Förderung der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Leistungs- und Breitensports, sowie der Gesunderhaltung
- Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- Teilnahme an sportspezifischen Veranstaltungen
- Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
- Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
- Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
- Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
- Theatervorführungen in plattdeutscher Mundart
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres des betroffenen Jahres gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereins- oder Organtätigkeit und diesbezügliche Vertragsinhalte sowie die Entscheidung über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale trifft der Gesamtvorstand auf Basis einer Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung entsprechender Verträge ist der Gesamtvorstand unter umfassender Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB.
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend sind die Haushaltlage des Vereins sowie etwaige Vorgaben der Finanzordnung.
§ 3 Mitglieder des Vereins
1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv an der Förderung und Pflege des Sports und/oder der Heimatpflege beteiligen und im Rahmen der Kapazitäten des Vereins dessen sportliche und/oder kulturelle Angebote nutzen. Eine Umwandlung dieser Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
- Passive Mitglieder sind solche, die sich auf eine finanzielle Förderung des Vereins beschränken. Passiven Mitgliedern steht nicht das Recht zu, Einrichtungen bzw. sportliche und/oder kulturelle Angebote des Vereins zu nutzen. Eine Umwandlung dieser Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB zu jedem Zeitpunkt möglich.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein bzw. den Sport und/oder die Heimatpflege besonders verdient gemacht haben und daher auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung als solche berufen worden sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen.
- 2. Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand gem. § 26 BGB. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag abschließend durch Mehrheitsbeschluss. Die aufnehmende bzw. ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller in Schrift-, Text- oder elektronischer Form mitzuteilen, sie bedarf aber keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmemitteilung beim Bewerber, wobei eine Zugangsvermutung am zweiten Tag nach Absendung der Aufnahmemitteilung besteht.
- 3. Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
- Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber als Gesamtschuldner haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
- Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. den Sport gemacht haben, auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung berufen werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind aber von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte und Pflichten der Mitglieder sind insbesondere
- Aktives und passives Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
- Informations- und Auskunftsrechte
- Pünktliche und fristgemäße Zahlung der festgesetzten Beiträge
- Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten
- Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung im Rahmen der satzungsmäßigen Voraussetzungen
- Teilnahme an Übungs-, Trainings-, Dienst-, Fortbildungsveranstaltungen
- Treuepflicht gegenüber dem Verein
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange
- Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
- (Organ-)Mitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen, die sie selbst betreffen, vom Stimmrecht ausgeschlossen:
a) Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund
b) Ausschluss aus dem Verein
c) Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein
d) Erteilung der Entlastung
e) Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln
f) Beschlussfassung über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein
4. Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einer einem (Organ-)Mitglied nahestehenden Person betrifft (z. B. Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad).
5. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
6. Der Vorstand gem. § 26 BGB ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die die Höhe des Jahresbeitrags pro Mitglied und pro Jahr nicht übersteigen dürfen.
7. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren an den Verein werden am ersten Werktag eines laufenden Jahres, bei halbjährlicher Zahlung am 01.01. und 01.07., bei quartalsweiser Zahlung am 1. jeden Quartals im SEPA-Lastschriftverfahren, fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, es sei denn, der fehlende Zahlungseingang beruht auf einem verspäteten Einzug seitens des Vereins. Der ausstehende Beitrag kann mit 5% Zinsen auf die Beitragsforderung für jedes Jahr des Verzuges verzinst werden.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB gekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit deren Erlöschen.
- Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger vorhergehender Mahnung bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres nicht beglichen ist. In der Mahnung ist auf das Ende der Mitgliedschaft bei nicht fristgerechter Zahlung ausdrücklich hinzuweisen.
Die Mahnung ist dem Mitglied schriftlich per Einwurfeinschreiben zuzusenden.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann u. a. erfolgen:
- bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fällen schweren vereinsschädigenden Verhaltens;
- bei Nichterfüllung erheblicher mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein;
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen, Sexismus, der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen, wie z. B. Die Heimat (ehemals NPD) oder AFD und beim Tragen bzw. Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole;
- bei Verstoß gegen die bzw. Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzgesetzes. Dazu gehört u. a. auch die Verletzung des Ehrenkodex (vgl. § 1 Nr. 8) des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde. Außerdem kann der Vorstand sich vorbehalten bei schwerwiegenden Straftaten oder Tatbeständen das Mitglied aus dem Vereinsleben auszuschließen.
- Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand mit relativer Mehrheit, nachdem der Auszuschließende angehört wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Beschwerde an den Vorstand gem. § 26 BGB zulässig innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses. Dem Zugang des schriftlichen Ausschlusses liegt die Zugangsvermutung zugrunde, d. h. das Schreiben über den Vereinsausschluss gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft, wobei die Beitragszahlungspflicht hiervon unberührt bleibt.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. Vereinsunterlagen und gegebenenfalls überlassene Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit aberkannt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Änderung der Satzung.
- Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands gemäß § 6 Nr. 5 der Satzung, soweit der Vorstand der Beschwerde nicht bereits abhilft.
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Erlass von Ordnungen, sofern dies nicht explizit dem Vorstand obliegt
- Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des (Gesamt-)Vorstands und der Kassenprüfer
Alle nicht genannten Aufgaben und Kompetenzen obliegen dem Vorstand.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
- wenn der Gesamtvorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- wenn 15% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gem. § 26 BGB verlangt.
- Eine Vorabinformation zur Mitgliederversammlung mit Datum, Zeit und Ort muss mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt per elektronischer Form, Schrift- oder Textform erfolgen, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll.
Bis spätestens vier Wochen vor dem in der Vorabinformation benannten Termin können Mitglieder schriftliche, begründete Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung an den Vorstand richten.
Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung per elektronischer Form, Schrift- oder Textform bekanntgegeben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Gesamtvorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen sowie der Beschlussfassung über die Entlastung des Gesamtvorstands wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
- Bei Wahlen und Beschlüssen ist stets offen durch Handheben abzustimmen. Auf Antrag kann eine geheime (schriftliche) Abstimmung vorgenommen werden, wenn dies mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
- Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Vorabinformation sowie endgültigen Einladung gem. § 8 Nr. 3 mitteilen, dass die Mitglieder an der zeitgleich in Präsenz stattfindenden Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Hybrid-Mitgliederversammlung / virtuelle Versammlungsteilnahme).
Bei der Einladung muss angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Hybrid-Mitgliederversammlung / virtuelle Versammlungsteilnahme“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z. B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
Die „Geschäftsordnung für Hybrid-Mitgliederversammlung / virtuelle Versammlungsteilnahme“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit relativer Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
- Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss oder eine Wahl ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Gesamtvorstand gesetzten Termin mindestens 50,1% der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen mindestens in Textform abgegeben haben und der Beschluss/ das Wahlergebnis mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
- Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
- Beschlüsse werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist eine relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Protokollführer ist der Schriftführer gem. § 9 Nr. 1 Buchst. d). Bei dessen Verhinderung ist vom Versammlungsleiter ein Protokollführer zu benennen.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge im genauen Wortlaut
- Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
- das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen), ggf. Erklärung über Annahme der Wahl
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge im genauen Wortlaut
§ 9 Vereinsvorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Rechnungsführer
d) dem Schriftführer
e) bis zu vier Beisitzern
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 9 Nr. 1 a) – d).
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
- Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Gesamtvorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Gesamtvorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl für die restliche Amtsdauer ergänzen. In diesem Fall ist der Vorstand auch ermächtigt, das hinzugewählte Vorstandsmitglied wieder abzuberufen. Das hinzugewählte Gesamtvorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis besteht. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einer Wertigkeit von über 2.000,00 € gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB erforderlich ist.
- Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, erledigt alle Verwaltungsaufgaben und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Darüberhinaus obliegen dem Gesamtvorstand alle Aufgaben und Kompetenzen, die nicht explizit der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers
- Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 6 Nr. 5
- Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen aus wichtigem Grund
- Erlass der „Geschäftsordnung Online-Mitgliederversammlung“.
- Die Beschlussfassung des Gesamtvorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter nach Bedarf per elektronischer Form, Schrift- oder Textform einlädt und diese leitet.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtvorstands anwesend ist.
Der Vorstand beschließt mit relativer Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.
- Es ist ein Protokoll der Vorstandssitzungen anzufertigen und aufzubewahren, dessen Inhalt sich im Wesentlichen an § 8 Nr. 11 orientiert.
- Vorstandsitzungen können auch im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Im Falle einer Präsenzsitzung können einzelne Vorstandsmitglieder oder Dritte auch im Wege der Bild- oder Tonübertragung teilnehmen.
Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im jeweiligen Fall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail betragen. Widerspricht ein Mitglied des Gesamtvorstands der Beschlussfassung per E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandsitzung einladen. Gibt ein Mitglied des Gesamtvorstands keine Stimme ab, gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und abberufen und diesen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
- Durch die Mitgliederversammlung (ggf. außerordentlich) können Mitglieder des Gesamtvorstands aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt letztinstanzlich entbunden werden.
Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, sowie bei Gefährdung der Vereinsinteressen vor.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Entbindungsbeschluss bedarf es einer relativen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung dazu trifft der Gesamtvorstand mit relativer Mehrheit. Die Änderung ist ggf. im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.
- Der Gesamtvorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer bleiben so lange im Amt, bis neue Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfer sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt einmal wiedergewählt werden, mithin maximal vier Jahre in Folge im Amt sein. Nachdem ein Kassenprüfer zwei Jahre nicht im Amt war, kann er sich erneut zur Wahl stellen.
Für den entsprechenden Zeitraum von 2 Jahren wählt die Mitgliederversammlung einen 1. und einen 2. stellvertretenden Kassenprüfer. In dieser Reihenfolge rücken die stellvertretenden Kassenprüfer in die Position eines Kassenprüfers ein, wenn ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit ausscheidet. Die stellvertretenden Kassenprüfer haben mit ihrem Nachrücken die gleichen Rechte und Pflichten, wie die ursprünglichen Kassenprüfer.
- Die Kassenprüfer führen eine „klassische Kassenprüfung“ als Prüfung der Übereinstimmung zwischen Ein- und Ausgabenbelegen und Kassenbestand durch.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstands.
Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.
§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer datenschutzrechtlicher Regelungen verarbeitet der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) und anderer Betroffener unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
- Der Umgang mit Daten sowie die Betroffenenrechte werden in dem Dokument „Hinweise zur Datenverarbeitung durch den Verein“, das jedem Mitglied bei Vereinseintritt auszuhändigen ist, festgelegt.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein tätigen Personen sind die Grundsätze des Datenschutzes bekannt und sie unterzeichnen eine entsprechende Verpflichtungserklärung..
- Als Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner Fachverbände und des Kreissportbundes Verden e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zentral zu melden.
- Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
- Im Zusammenhang mit seinem Betrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
- In seiner Vereinszeitung, auf seiner Homepage oder in Presseartikeln, berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
- Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer
- Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.
Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Gegebenenfalls ist eine dezidierte Datenschutzerklärung zu unterzeichnen.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 12 Haftungsbeschränkung
- Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- Im Falle einer Schädigung gemäß Nr. 1 haftet auch die handelnde oder anderweitig verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
- Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 13 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
- Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.
- Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand gem. § 26 BGB schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.
- Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
§ 14 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Achim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, bevorzugt zur Förderung des Sports im Ortsteil Baden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.01.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.





